Arche Noah mit Mitreisezwang?

Wenn es jüdischen Gemeinden an religiöser Praxis fehlt

 

Seit 1959 hat die jüdische Kultusgemeinde Essen ihr Zentrum in der Sedanstraße. Nichts als Fassade für einen postsowjetischen Kulturverein?. Foto:Armin Thiemir

Es ist allgemein bekannt, dass nach dem Grundgesetz die Kirche vom Staat unabhängig ist. Diese Trennung bedeutet zum einen, dass der Staat auf die Einmischung in die innerkirchlichen Streitigkeiten verzichtet, andererseits auch die Freiheit eines Menschen vom Zwang, einen bestimmten Glauben auszuüben. Die Kirche hat keinerlei staatliche Funktionen. Das heißt, dass das moderne Staatskirchenrecht theoretisch auf dem Fehlen der Staatskirche, auf dem Recht der Kirche auf Selbstbestimmung, auf der weltanschaulichen Neutralität des Staates und auf der Freiheit der Religionsausübung beruht.

Tatsächlich gibt es aber keine weltanschauliche Neutralität: der Staat bestimmt nach seinem Ermessen, welche religiösen Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Dieser Status gibt den religiösen Gemeinschaften bestimmte Rechte und Vorteile und erhöht das Niveau der sozialen Akzeptanz. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Kirchensteuer erheben und sind von der allgemeinen Steuerzahlung befreit. Sie werden auch von der öffentlichen Hand unterstützt. Das bedeutet aber nicht, dass die staatlichen oder kommunalen Organe ein Recht oder eine Pflicht haben, den einzelnen Kirchen ganz besondere Existenzmöglichkeiten zu gewährleisten.

Ich bin als Kontingentflüchtling im Mai 1996 nach Mülheim gekommen. In der Ausländerbehörde, bei der ich meinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt habe, wurde mir erklärt, dass eine Vereinbarung zwischen der Stadt Mülheim und der Jüdischen Gemeinde besteht, wonach alle, die als jüdische Imigranten einreisen, verpflichtet sind, sich zunächst in der Gemeinde anzumelden. Obwohl ich nicht als religiöser Jude, sondern als ethnischer Jude (beide Elternteile sind Juden) nach Deutschland gekommen bin, musste ich trotzdem mich in der Religionsgemeinde anmelden. Wenn man nicht weiß, dass die Einreiseerlaubnis auf Antrag des Zentralrates der Juden in Deutschland vom Staat erteilt wird, dann kann ein jüdischer Emigrant nicht ahnen, dass dieser Zentralrat ein Dachverband von Religionsgemeinden ist.

Bei dem Besuch der Gemeinde wurde mir nahegelegt, das Original meiner Geburtsurkunde dort zu lassen. Als Ersatz dafür habe ich eine Bescheinigung bekommen, dass ich mich angemeldet habe. Welche Folgen das für mich hat, hat mir niemand erklärt. Die Gemeindesatzung habe ich nicht eingesehen; ich wurde also nicht darüber informiert, was für eine Einrichtung die Jüdische Gemeinde Mülheim (heute die Jüdische Gemeinde Duisburg- Mülheim/Ruhr-Oberhausen) eigentlich ist. Binnen weniger Tage habe ich meine Aufenthaltserlaubnis bekommen, diese in der Gemeinde vorgezeigt und meine Geburtsurkunde zurückerhalten. Einige Zeit später bin ich nach Essen gezogen und habe die Gemeinde Mülheim verlassen. Die Situation in der Gemeinde Essen war aber gleich. Auch hier würde kein jüdischer Emigrant eine Niederlassungserlaubnis ohne eine Bescheinigung aus der Gemeinde, dass er sich angemeldet hat, bekommen.

Es ist bekannt, dass Deutschland nicht nur halachische Juden aufgenommen hat, sondern zum Großteil auch solche, die von einer nichtjüdischen Mutter und von einem jüdischen Vater abstammen. Bezüglich dieser Menschen sind die Aufnahmebedingungen gleich: obwohl ein Mensch, der von einer nichtjüdischen Mutter und von einem jüdischen Vater abstammt, laut Halacha kein Jude ist, bekommt er ohne Anmeldung in der jüdischen Religionsgemeinde, deren Mitglied er doch unter keinen Umständen werden kann, keine Niederlassungserlaubnis. Die Stadtverwaltungen von Mülheim, Essen und auch Düsseldorf schicken also Juden und Nichtjuden zu den Synagogengemeinden. Das bedeutet, dass diese jüdischen Religionsgemeinden Einfluss auf die Entscheidungen der Ausländerbehörden haben. Die Zahl der Gemeinden, die dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein angehörten, wächst durch die Zwangsanmeldungen rasant. Und nicht die jüdische Gemeinschaft, sondern der deutsche Staat baut diese jüdischen Gemeinden faktisch als Ausstellungsexponate für die Weltöffentlichkeit auf. Die Kommunalverwaltungen greifen dabei in Grundrechte der Zuwanderer ein, etwa in ihre Gewissens- und Glaubensfreiheit sowie Meinungsfreiheit.

Dieses Verhalten verstößt meiner Meinung nach gegen das Grundgesetz. Gewissensfreiheit und Meinungsfreiheit werden auch durch Art. 18 und 19 der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und Art. 9 und 14 der Europäischen Konvention geschützt. Das Europäische Gericht für Menschenrechte hat in der Sache Larissis u.a. gegen Griechenland (Entscheidung vom 24.04.1998) bestätigt, dass die Glaubensfreiheit, obwohl sie in erster Linie persönliche Sache ist, inter alia die Freiheit, eigene Religion auszuüben, einschließlich des Rechtes, einen Anderen zu überzeugen, z.B. mittels einer Lehre, voraussetzt. Nicht zulässig zum Zwecke des Anwerbens der neuen Mitglieder sind jedoch das Anbieten materielle und sozialer Vorteile und die Ausübung von Druck bzw. Zwang. Ich meine, dass die Erteilung des Aufenthaltsrechtes für ein wirtschaftlich gut entwickeltes Land gegen Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft gerade diese unzulässige Druckausübung von Seiten der Kommunen darstellt. Ich vermute, dass jeder halachische Jude unabhängig vom Grad seiner Religiosität, sofern er nicht förmlich aus dem Judentum ausgetreten ist, ein Recht auf das Begräbnis auf einem jüdischen Friedhof hat. Diese Friedhöfe gehören zum Zuständigkeitsbereich der jüdischen Gemeinden. Ich kenne viele Beispiele dafür, dass, Juden nur deswegen nicht aus der jüdischen Ortsgemeinde austreten, damit sie ewig begraben bleiben werden, selbst wenn sie Atheisten oder Anhänger anderer Glaubensrichtungen sind. Es ist schon ein moralisches Problem, dass die jüdischen Gemeinden derartige Personen zu ihren Mitgliedern zählen. Nach den Gemeindesatzungen wird der freiwillige Austritt aus der Gemeinde gerichtlich geregelt. Es gibt jedoch in jeder Gemeinde Hunderte von Menschen, die ihre Unabhängigkeit von der Gemeinde durch die Nichtzahlung der Kultusbeiträge zum Ausdruck bringen. Sie bleiben jedoch formal Gemeindemitglieder. Wenn man diese Personen aus der Zahl der Gemeindemitglieder streicht, wird sich die Größe der Gemeinde um 10-15% reduzieren. Dies ist aber für die Gemeinden wirtschaftlich interessant, denn die Höhe der staatlichen Zuschüsse richtet sich nach der Anzahl ihrer Gemeindemitglieder.

Der Zwang zur Teilnahme an den religiösen Riten wird in den Gemeinden gerade während der Beerdigungen praktiziert. Die «Teilnahme » des Verstorbenen an einem solchen Ritual ist eine Bedingung für das Begräbnis auf dem jüdischen Friedhof. Deswegen sind er und diejenigen Angehörigen, die zwar ethnische, aber nicht religiöse Juden sind, mehr oder weniger gezwungen, an solchen Gottesdiensten teilzunehmen. Dieser Zwang ist vor allem dann unzulässig, wenn an solchen Gottesdiensten Angehörige teilnehmen müssen, die Atheisten jüdischer Herkunft oder Anhänger anderer Glaubensrichtungen sind.

Ein Beispiel: am 20.12.2007 bin ich durch Beschluss des Gemeinderates aus den Mitgliedsreihen der Jüdischen Kultusgemeinde Essen ausgeschlossen worden. Es wurde mir unter anderem vorgeworfen, dass ich nicht zur Beerdigung einer mir unbekannten Person gehen wollte. Wohlgemerkt: Im Judentum besteht keine religiöse Pflicht zur Teilnahme an einer Beerdigung. Sie wird einem Juden nur nahegelegt, doch die Entscheidung trifft man selbst.

Leider definiert das deutsche Recht nicht, was aus rechtlicher Sicht Religion ist, was Kirche. Ich habe in deutschen Gesetzen nichts darüber gefunden, welche Gemeinschaft genau rechtlich als religiöse Gemeinschaft anerkannt wird. Aber: Jede Organisation, die in Deutschland als religiöse Gemeinschaft anerkannt ist, wird in der Regel von Geistlichen geleitet. Das sind in den christlichen Gemeinden Priester, Pastoren und Popen, in den moslemischen Gemeinden sind es Mullahs. Laien oder säkulare Führungskräfte spielen in diesen Gemeinden eine untergeordnete Rolle. In der jüdischen Religion gibt es seit Zerstörung des Zweiten Tempels keine Priester. Heute sind die Rabbiner für religiöse Fragen zuständig. Sie haben das ausschließliche Recht, die Halacha auszulegen, zu unterrichten, Batei Din aufzustellen, bestimmte religiöse Handlungen vorzunehmen und die Personenstandsbücher zu führen.

Dass die Juden als Volk erhalten geblieben sind, ist nur seinen rabbinischen Autoritäten zu verdanken. Diejenigen Juden, die ihre jüdische Identität und Selbstbewusstsein nicht verlieren wollten, haben sich um ihre religiösen Führer versammelt. Die überwiegende Mehrheit der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland besteht heute aber aus wenig religiösen, postsowjetischen Menschen. Deswegen versteht sich die Bedeutung der Rabbiner in dieser Gemeinschaft von selbst. Viele jüdische Gemeinden in Deutschland, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, werden zurzeit aber von Personen geleitet, an die man keine religiösen Anforderungen stellen darf. Ich meine aber, dass religiöse Kompetenz für die Repräsentanten von Religionsgemeinschaften eine zwingende Voraussetzung sein sollte, auch gerade deswegen, weil die Basis wenig religiös gebildet ist. Die Gemeindevertreter sind ihr Gesicht. Dieses «Gesicht» wird von den Mitgliedern gewählt. Wie sieht es aber tatsächlich aus? Die wenig religiöse Gemeinschaft wählt für ihre leitenden Organe Personen, die häufig von der Religion weit entfernt sind und nur den Weg der Assimilation gehen. Solche Menschen führen dann auch die Anderen. Dies lässt sich am Beispiel der Jüdischen Kultusgemeinde Essen zeigen. Deren Satzung betont, dass die Gemeinderatsmitglieder über Deutschkenntnisse verfügen müssen. Es ist offensichtlich, dass dies die wichtigste Voraussetzung für die Ratsmitgliedschaft ist. Es wird aber überhaupt nicht erwähnt, dass Ratsmitglieder die Anforderungen der Tora, und religiösen Traditionen beachten müssen.

In vielen Fällen sind die Ehegatten von Vorstands- und Gemeinderatsmitgliedern Nichtjuden. Obwohl eine Ehe mit einem Nichtjuden als ungültig gilt (Kiduschin 68b und Jabamot 45a), fehlt in der Satzung der Jüdischen Kultusgemeinde Essen die Bedingung, dass der Ehegatte/die Ehegattin des Ratskandidaten ein Jude/eine Jüdin sein muss. Die Kultusgemeinde verbindet als Einheitsgemeinde Juden aller Richtungen, aber sowohl orthodoxe Rabbiner als auch konservative oder liberale Rabbiner verlangen, dass der/ die die Ehe eingehende Nichtjude/ Nichtjüdin zum Judentum konvertiert. Die Feststellung, dass in Essen keines der Kinder aus den gemischten Ehen von Ratsmitgliedern Jude geworden ist und die Synagoge besucht, erübrigt sich von selbst.

Es ist fast lächerlich, über die Religiosität der Jüdischen Kultusgemeinde Essen zu schreiben, wenn von 900 Mitgliedern nur 15-20 Personen regelmäßig in den Gebetssaal kommen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Gottesdienste platzen, weil es keinen Minjan gibt. Am Religionsunterricht nehmen nicht mehr als 10-12 Personen teil. Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Jüdischen Kultusgemeinde Essen ist in religiöser Hinsicht erschreckend gleichgültig. Sie verstehen sich nicht als Mitglieder einer Religionsgemeinde, sondern eher als Angehörige eines sozial-kulturellen Vereines und begreifen ihre jüdische Nationalität als sozialen Status.

Kinder werden geboren, sie wachsen auf... Trotzdem gab es in den vergangenen zehn Jahren in Essen nur ca. 6-7 Bnei Mitzwa, Banot Mitzwa und Britot Mila. Es gab keine einzige religiöse jüdische Hochzeit. Obwohl die Gemeindesatzung die religiösen Ziele vor die sozialen und kulturellen stellt, stimmt die Mehrheit der Gemeindemitglieder faktisch gegen diese Satzung ab. Bei Entscheidungen über die Gemeindeführung stimmen die russischsprachigen Wähler vor allem für Programmpunkte wie soziale Fürsorge und kulturell-unterhaltende Aktivitäten. Die Religionspraxis berührt die Mehrheit dieser Zuwanderer quasi nur als Schattenseite dieser beiden Bereiche. Die Jüdische Kultusgemeinde Essen hat noch nie einen Rabbiner beschäftigt, das heißt eine Person, die dazu berufen ist, das geistliche Leben der Gemeinde zu leiten. Die Menschen, die heute die Gemeinde führen, diejenigen, die noch nicht einmal die eigenen Kinder als Juden erziehen konnten, bestimmen den Glaubensweg der Gemeinde und führen sie mittels Rabatten und Privilegien, die ihr der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleiht.

Die Präsenz von Synagogenraum, Tora und anderen Zeremonialgegenständen kennzeichnet die Jüdische Kultusgemeinde als Religionsgemeinschaft. Diese Gemeinde kann aber erst mit religiösen Menschen zu einer lebendigen religiösen Gemeinschaft werden. Dies ist dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder religiös lebt und am Gottesdienst teilnimmt und die Gemeinde auch von religiösen Personen geleitet wird. Anfang der 1990er Jahre waren jüdische Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zwar rar, doch dafür waren sie echte religiöse Gemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verdienten. Heute ist dies anders, und unter diesen Bedingungen müsste manch einer Jüdischen Gemeinde ihr Körperschaftsstatus eigentlich aberkannt werden, es sei denn, dass diese Gemeinden ihr Wesen entsprechend ändern.

Leonid Melamud

«Jüdische Zeitung», Mai 2008