Personen Meinung Deutschland Hauptstadtseite Israel Weltgeschehen Bei uns zu Gast Aus den Gemeinden Vermischtes Porträt Kultur Bücher Geschichte Wissenschaft und Bildung Diaspora Interreligiöser Dialog Judentum Heute Religion und Tradition Reise Personenkalender Jugend Medien Leserkommentare![]() ![]() | ![]() Ein Geflecht aus Gesetzen und GebotenDas jüdische Eherecht ist auch ohne die gesetzliche Neuregelung verwirrend kompliziert
Kurz vor dem «Sommerloch» sorgte die Bekanntgabe einer neuen Gesetzesregelung vor allem in religiösen Kreisen dann endlich für das Erstaunen, das ihr eigentlich längst gebührte. Bereits Ende 2006 war - bislang unbemerkt und undiskutiert von der Öffentlichkeit - die Änderung im Personenstandsgesetz festgelegt worden, die ab dem 1. Januar 2009 eine gravierende Änderung im deutschen Eherecht zur Folge haben wird. Dementsprechend müssen Paare, die ab diesem Zeitpunkt heiraten wollen, nicht zwingend die Zivilehe vor einem Standesbeamten eingehen, sondern können sich auch ohne diesen Schritt religiös trauen lassen (siehe auch «Ehe ohne Standesamt»). Historisch gesehen ist dies ein deutlicher Schritt in die Vergangenheit. Reichskanzler Otto von Bismarck hatte bereits im Jahre 1875 genau diese rein religiöse Trauung verboten. Was damals als Affront gegen die katholischen Landesherren gedacht war, müsste nun also, so sollte man glauben, von den Religionsgemeinschaften erfreut zur Kenntnis genommen werden - wenn die Neuregelung nicht einige Einschränkungen beinhaltete. Entscheidet sich nämlich ein Paar allein für die religiöse Eheschließung, wird die Ehe nicht vom Staat anerkannt. Wie sinnvoll diese Regelung ist, darüber scheiden sich die Geister. Die Evangelische Kirche Deutschlands distanziert sich geschlossen von der Neuerung, und auch die Katholische Kirche wird die bisherige Vorgehensweise vorerst nicht ändern, auch der Zentralrat der Muslime weist ausdrücklich auf die Gefahren einer nicht anerkannten Zivilehe hin. Von drohender Bigamie ist die Rede und von Benachteilung der schwächeren Partei im Falle einer Scheidung. Aus jüdischer Sicht fehlen bis dato offizielle Stimmen. Das Thema steht allerdings auf der Tagesordnung der nächsten Versammlungen der Rabbinerkonferenzen. Möglicherweise liegt die Ursache für die bisherige Zurückhaltung in der Komplexität des jüdischen Eherechts. Dieses streng geregelte System, das sich während der langen Zeit der Diaspora zu einem Schutzschild des Judentums entwickelte, litt sehr unter der Einführung der Zivilehe. Dementsprechend sind positive Reaktionen auf die Neuregelung vor allem von Seiten der orthodoxen Gemeinden zu erwarten. Aber auch von liberaler Seite begrüßt man die Änderung, so auch Rabbiner Jonah Sievers, Stellvertretendes Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Allgemeinen Rabbinerkonferenz (ARK), der die bisherige Gesetzesregelung gar als «grundgesetzwidrig» empfindet. Die gesamte Diskussion ist Anlass genug, sich etwas näher mit dem jüdischen Eherecht auseinanderzusetzen, das seit dem 19. Jahrhundert vielerlei Änderungen unterlag. Gerade die innerjüdische Spaltung in orthodoxe, konservative und liberale Gemeinden hat zu unterschiedlichen Auffassungen und Auslegungen des Rechtssystems geführt. So befolgen Orthodoxe heute noch mit größter Strenge die Religionsgesetze der Halacha, da diese für sie als wortwörtlich bindend gilt. Das liberale Judentum dagegen betrachtet die halachischen Gesetze zwar als eine göttliche Inspiration, versteht sie allerdings als durch menschliche Hand niedergeschrieben, so dass sie Fehler in sich bergen können. Der Mensch musste sich aus diesem Grund ständig mit den Gesetzen auseinandersetzen, sie interpretieren und zeitgemäß deuten. Das konservative Judentum schließlich wählt den Mittelweg zwischen den Orthodoxen und den Liberalen. Dies bedeutet, dass es sowohl in den liberalen als auch in den konservativen Gemeinden in den letzten beiden Jahrhunderten zu Neuauslegungen und Veränderungen im Ehe- und Scheidungsrecht gekommen ist. Allgemeingültige Aussagen über das jüdische Eherecht sind auf diese Weise schwer zu treffen. Neben diesen innerjüdischen Entwicklungen beeinflussten allerdings auch die außerjüdischen Gesetze das Eherecht. Das Leben in der Diaspora hatte zur Folge, dass man sich dem Landesgesetz unterwerfen musste. Auch dies ist eine vergleichsweise junge Entwicklung. Erst nach der Französischen Revolution entstand ein bindendes Zivilrecht in Europa, welches die religiöse Rechtsgebung immer mehr verdrängte. Ab diesem Zeitpunkt konnte das jüdische Recht nur noch so weit angewendet werden, wie es die staatlichen Gesetzesvorgaben zuließen und verlor dementsprechend einen Großteil seiner Bedeutung. Vor allem nachdem 1875 im gesamten Deutschen Reich nach preußischen Vorbild die verbindliche Zivilehe eingeführt wurde. Danach war es jeglichen religiösen Institutionen unter Strafe verboten, eine Eheschließung ohne vorherigen Gang zum Standesamt zu erlauben. In einigen preußischen Provinzen mussten Juden bereits 1847 die Zivilehe eingehen; im Rheingebiet galt sie bis dato schon längst als Pflicht. Ab diesem Zeitpunkt war es in Deutschland üblich, sich als religiöser Mensch nach der standesamtlichen Eheschließung vor einem Geistlichen noch einmal das Ja-Wort zu geben. In orthodoxen Kreisen ist dies ein absolutes Muss, denn sie erkennen die Zivilehe grundsätzlich nicht an. Nur wenn an dem Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde, keinerlei Möglichkeit besteht, sich religiös trauen zu lassen, wird die Zivilehe als gültig anerkannt. Anders verhält es sich in den liberalen Gemeinden. Bereits mit Einführung der Zivilehe Ende des 19. Jahrhunderts akzeptierte man diese und ging dazu über, der religiösen Eheschließung einen neuen Stellenwert beizumessen. Das Religiöse rückt auf diese Weise einmal mehr in das Zentrum der Eheschließung, denn nüchtern betrachtet ist eine jüdische Hochzeit ein rechtlicher Vorgang, die Erfüllung eines Vertrages. Der Rabbiner Joseph Norden beschrieb 1918 die veränderte Stellung der jüdischen Hochzeit wie folgt: «Da die für die Ehe in Betracht kommenden rechtlichen Bestimmungen heutzutage durch die staatlichen Gesetze geregelt sind, so ist die jüdische Trauung heute womöglich noch wichtiger als in früheren Zeiten, denn sie trägt nunmehr einen religiösen Charakter und soll von allem juristischen Beiwerk losgelöst sein.» Tatsächlich besteht die rein religiöse jüdische Trauung aus einem wahren Geflecht an Gesetzen und Geboten. Beispielsweise müssen die verschiedensten Voraussetzungen erfüllt werden. Allein die Wahl des Ehepartners unterliegt strengen Regelungen. Selbstverständlich müssen beide Partner religionsmündig und volljährig sein und es darf sich nicht um Verwandte handeln. Weiterhin können gewisse körperliche Beeinträchtigungen wie angeborene Unfruchtbarkeit als Ehehindernis gesehen werden. Des Weiteren dürfen Juden nach traditioneller Sicht keinen Nachkommen aus verbotenen Ehen, also keinen so genannten Mamser («Schandflecken»), keine Proselyten (Konvertiten), keine Karäer (Angehörige einer jüdischen Gemeinschaft, die das Scheidungsrecht anders handhabt) und keine Nichtjuden heiraten. Eine Eheschließung darf nicht vor, während, beziehungsweise nach dem Schabbat oder einem Feiertag stattfinden. Die Eheschließung an sich erfolgt traditionell in drei Schritten, dem Schidduchin (das Verlöbnis), dem Kidduschin (die Antrauung) und dem Nissuin (die eigentliche Heirat). Während des Kidduschin wird eine Art Ehevertrag, die Ketubba, abgeschlossen, welche unter anderem Regelungen zum Unterhalt beinhaltet. Dieser Vertrag gilt allerdings vor Zivilgerichten nicht als rechtsbindend. Der gesamte Vorgang ist wiederum von zahllosen Gesetzen geprägt und erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Worin sich das jüdische Eherecht grundlegend von vielen anderen Rechtssystemen unterscheidet, ist, dass es Scheidungen anerkennt. Dies gilt selbst dann, wenn keinem der Ehepartner eine eindeutige Schuld am Scheitern der Ehe zugeschrieben werden kann. Auch hier steht das jüdische Rechtssystem im scharfen Gegensatz zum zivilen Scheidungsrecht, denn eine Scheidung könnte nach halachischem Recht sogar ohne Gericht durchgeführt werden. Das jüdische Ehe- und Scheidungsrecht zeichnet sich in seiner traditionellen Durchführung also nicht nur durch seine Komplexität, sondern auch durch seine Kontraste zum zivilen Ehe- und Scheidungsrecht aus. Dass dies zu Konflikten zwischen Religion und Staat führt, ist zu erwarten. Man sollte, wenn man über jüdisches Eherecht spricht, nicht vergessen, einen Blick nach Israel zu werfen. Dort werden bis heute Eheschließungen unter Juden ausschließlich in orthodoxer Form durchgeführt. Das bedeutet, dass die Ehe nur als rechtsgültig anerkannt wird, wenn die halachischen Gesetze befolgt werden. Sich zivil trauen zu lassen, ist nicht möglich, da die religiösen Rabbinatsgerichte in Punkto Familienrecht vor den Zivilgerichten das maßgebliche Organ sind. Nur Angehörige anderer Religionen dürfen sich seit 2007 zivil trauen lassen. Da es allerdings auch viele Israelis gibt, die nicht religiös leben wollen oder eine so genannte Mischehe eingehen möchten, versucht man seit Jahren das Recht auf eine Zivilehe einzuklagen - was einem genauen Gegensatz der künftig in Deutschland herrschenden Situation gleichkommt: Kämpft man in Israel um die Anerkennung der Zivilehe, wird man sich wohl in Deutschland zukünftig für die Legitimation der religiös geschlossenen Ehe einsetzen. Vielleicht hilft an dieser Stelle ein Blick auf das US-amerikanische Eherecht. Dort darf ein Geistlicher zugleich als Standesbeamter agieren. Eigentlich keine schlechte Idee auf der Suche nach einer realisierbaren Lösung zwischen ziviler und religiöser Eheschließung. |