Was es mit den Richtlinien und Fristen des JCC-Goodwill Programms auf sich hat

Zu JZ 07/2008 «„Wir sind kein raffgieriger Haufen“ – Interview mit Georg Heuberger, Repräsentant der Jewish Claims Conference in Deutschland»

 

Klagen von Schoa-Überlebenden gegen die JCC sind an der tagesordnung Foto: dpa

Im kürzlich erschienenen Interview der JZ mit dem Repräsentanten der JCC in Deutschland, Herrn Georg Heuberger, führte dieser unter anderem aus, dass die rechtmäßigen Erben aus dem Goodwill-Fonds der JCC entschädigt werden. Leider ist das nicht immer der Fall. Zum einen wird nicht jeder Antragsteller berücksichtigt, der einen deutschen Erbschein vorweist, denn die JCC hat gegenüber dem deutschen Erbrecht wesentliche Einschränkungen vorgenommen, und zum anderen erkennt die JCC Anmeldungen nach dem 31.03.2004 nicht mehr an. Im Folgenden soll zu beiden Problemen Stellung genommen werden.

Paragraph 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) vom 23.09.1990 bestimmt, dass die Conference on Jewish Material Claims against Germany, kurz JCC, als Rechtsnachfolger für erbenloses oder von den Erben nicht innerhalb der Anmeldefrist des Gesetzes - d.h. bis 31.12.1992 bei unbeweglichem und bis 30.06.1993 bei beweglichem Vermögen - angemeldetes Vermögen gilt. Die JCC konnte also innerhalb der Anmeldefristen ebenso wie andere Berechtigte Ansprüche anmelden. Ganz ohne Anmeldung hat auch die JCC nichts bekommen, auch wenn manchmal der Eindruck erweckt wird, als ob sie automatisch an die Stelle der jüdischen Berechtigten gesetzt worden sei, so zum Beispiel im «Spiegel» Nr. 23/2008 auf Seite 55: «Wer sich nicht meldete, dessen Besitz fiel kraft Gesetzes an die Claims.» Das ist nicht richtig. Die JCC musste jedes einzelne Grundstück und Betriebsvermögen beim AROV bzw. LAROV, später beim BAROV bzw. BADV präzisieren und dokumentieren. Dabei musste in jedem Falle ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nachgewiesen werden. Viele Fälle sind heute, 18 Jahre nach Erlass des Vermögensgesetzes, immer noch nicht entschieden.

Im Unterschied zu Individuen wurde der JCC allerdings auch gestattet, innerhalb der genannten Fristen Globalanmeldungen einzureichen. Diese wurden anfangs großzügig, später aber dann recht restriktiv behandelt (siehe BVerwG 7 C 62.02, Urteil vom 23.10.2003; 8 C 15.03, Urteil vom 24.11.2004).

 

Missachtung der jüdischen Erblasser

Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung stellte sich die JCC in den 1990er Jahren anfangs auf den Standpunkt, dass mit der Versäumung der Anmeldefrist jegliche Ansprüche der Erben der Verfolgten ausgeschlossen seien. Sie stützte sich dabei auf die rigorose Anwendung gleichartiger Gesetze in den 1950er Jahren in Westdeutschland. Erst nach wachsendem Druck betroffener jüdischer Familien und internationaler jüdischer Organisationen initiierte die JCC ihr sogenanntes Goodwill-Programm, unter dem sie den rechtmäßigen Erben des in der Nazizeit verlorengegangenen Vermögens eine Beteiligung am Erlös zubilligte, die zunächst etwa 50 Prozent betrug, sich später aber dann auf 80 Prozent des von der JCC erzielten Gewinns belief. Dazu wurden ebenfalls Anmeldefristen festgelegt, die schließlich bis zum 31.12.1998 verlängert wurden.

Auf vielfältigen Druck betroffener Erben sah sich die JCC im Jahre 2003 gezwungen, die ihr bekannten und von ihr angemeldeten Vermögenswerte ins Internet zu stellen. Für diese Vermögenswerte wurde erneut eine Anmeldefrist bis zum 31.03.2004 festgesetzt.

Um am Goodwill-Programm beteiligt zu werden, mussten die Antragsteller einen lückenlosen Erbnachweis erbringen, darüber hinaus aber eine Erklärung abgeben, die vielfach auf Kritik und Widerstand stieß, weil die Antragsteller anerkennen mussten, dass sie gegenüber der JCC keinen Rechtsanspruch haben, sich mit der Auszahlung eines Anteils begnügen und die Verpflichtung eingehen mussten, keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der JCC einzulegen. Wer sich weigerte, eine solche Erklärung abzugeben, wurde nicht beteiligt.

Gleichzeitig entwickelte die JCC neue Richtlinien darüber, welche Erben sich überhaupt um eine Beteiligung bemühen konnten. Während im Juli 1999 noch beschlossen wurde, dass als Goodwill-Berechtigter anerkannt wird, wer bei einem fristgemäßen Antrag bei den deutschen Behörden nach dem deutschen Vermögensgesetz berechtigt gewesen wäre, wurde nun im Juli 2003 der Kreis der Goodwill-Berechtigten eingeschränkt. Nach diesen Richtlinien sind Begünstigte des Goodwill-Fonds nur noch: a) der ursprüngliche Eigentümer selbst, b) seine unmittelbaren testamentarischen Erben, c) der Ehegatte des ursprünglichen Eigentümers, d) die direkten Nachkommen, also Kinder, Enkel und Urenkel, sowie deren Ehegatten, e) die Eltern des ursprünglichen Eigentümers (ein wohl eher theoretischer Fall), f) die Geschwister des ursprünglichen Eigentümers und deren Ehegatten sowie, g) die Kinder der Geschwister und deren Ehegatten, nicht aber deren Kinder und weiteren Abkömmlinge.

Es wurden also nicht mehr alle nach deutschem Erbrecht berechtigten Personen einbezogen. Da die ersten verfolgungsbedingten Vermögensverluste bereits nach dem 30.01.1933 eintraten und der damalige Eigentümer auch bereits im Laufe des Jahres 1933 gestorben sein kann, sind in den vergangenen Jahrzehnten in zahlreichen Fällen mehrere Erbgänge erfolgt. Nun wurden jedoch insbesondere die Großneffen und Großnichten des ursprünglichen Eigentümers ausgeschlossen. So zählen zwar Nichten und Neffen des ursprünglichen Eigentümers zum Kreis der Berechtigten, nicht aber deren Kinder. Das führt zu der unbefriedigenden Situation, dass zwar in einer Familie die lebenden Neffen und Nichten berechtigt werden, nicht aber die Kinder eines weiteren, bereits verstorbenen Neffen oder einer Nichte. Diese Fälle der ausgeschlossenen Großneffen und Großnichten nehmen natürlich mit dem Zeitablauf zu. Wer von den Großneffen und Großnichten früh seine Eltern verloren hat, wird also doppelt bestraft. Dass dies dem Frieden in den Familien nicht dienlich ist, braucht nicht betont zu werden. Und dass hierbei Härtefälle auftreten, erscheint unvermeidlich.

Auch testamentarische Erben werden nach den Richtlinien nur noch berücksichtigt, wenn der Alteigentümer selbst eine solche Verfügung getroffen hat. Soweit seine Erben ebenfalls durch Testament ihre Erben bestimmt haben, wird dies nur anerkannt, wenn es sich dabei um Personen handelt, die zum Kreis des oben beschriebenen Katalogs gehören. Andere Verwandte, Freunde oder juristische Personen bleiben ausgeschlossen. Es gibt keinerlei Gründe, warum hier der letzte Wille eines jüdischen Erblassers nicht anerkannt wird. Unverständlich ist auch die Missachtung des Erblasserwillens, wenn zum Beispiel die American Friends of the Hebrew University oder die Jewish Guild for the Blind ausgeschlossen werden.

Da der JCC mit dem Paragraphen 2 des Vermögensgesetzes eine im deutschen Erbrecht einzigartige Stellung eingeräumt wurde, sollte sie sich auch wie bis 2003 bei der Einbeziehung in ihr Goodwill-Programm an das deutsche Erbrecht halten. Es erscheint dringend geboten, dass die JCC ihre Richtlinien und ihr Verhalten überdenkt.

 

Auf restriktive Anmeldefristen verzichten

Das andere Problem ist die restriktive Handhabung der Anmeldefristen. Da der JCC selbst wiederholt die Möglichkeit eingeräumt wurde, Nachmeldungen vorzunehmen und sie selbst heute noch sogenannte Präzisierungen vornimmt, erscheint es nicht mehr als recht und billig, auch denjenigen Erben eine Nachmeldung zu ermöglichen, die aus den verschiedensten Gründen bisher keine Ansprüche angemeldet und erst jetzt Kenntnis von dieser Möglichkeit erhalten haben. Hierher gehören auch die Fälle, in denen Antragsteller nur einen Teil der Vermögenswerte ihres Vorfahren angemeldet haben, sei es weil sie erst jetzt von einem weiteren Grundstück Kenntnis erlangen, sei es weil sie der irrigen Meinung waren, dass nur Grundstücke, nicht aber auch Betriebsvermögen entschädigt werden. Diese Antragsteller werden von der JCC ebenfalls auf die abgelaufene Anmeldefrist verwiesen.

Die JCC begründet das damit, es hätte jahrelang Informationen in der Presse und in Rundfunk und Fernsehen über die Möglichkeit der Beteiligung am Goodwill-Fonds und Hinweise zum Goodwill- Programm gegeben. Dass nicht jede Zeitung in jedem Land darüber berichtet hat, wird kaum jemand bestreiten wollen. Darum geht es aber auch nicht in erster Linie, vielmehr darum, dass Berechtigte aus den verschiedensten Gründen vielfach erst heute ihre verwandtschaftlichen Verhältnisse aufklären und unverschuldet keinerlei Kenntnisse über entsprechende Vermögenswerte hatten.

Selbst wenn man nicht so weit gehen möchte, wie viele Kritiker der JCC, die ihr eine - zumindest moralische - Pflicht zur Erbensuche unterstellen, so wäre es sicher nicht zuviel verlangt, dass auf jegliche Anmeldefrist verzichtet wird. Soweit seitens der deutschen Behörden noch gar keine Entscheidung zugunsten der JCC erfolgt ist, entfällt auch das Argument, dass die erhaltenen Gelder bereits für diverse Hilfsprogramme verwendet worden seien.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Fritz Enderlein, Potsdam

«Jüdische Zeitung», August 2008