Personen Meinung Deutschland Hauptstadtseite Israel Weltgeschehen Bei uns zu Gast Aus den Gemeinden Vermischtes Porträt Kultur Bücher Geschichte Wissenschaft und Bildung Diaspora Interreligiöser Dialog Judentum Heute Religion und Tradition Reise Personenkalender Jugend Medien Leserkommentare![]() ![]() | ![]() Umstrittenes ErbeIst die Rechtsnachfolge der JCC in Erbfällen verfassungswidrig?
Die Jewish Claims Conference (JCC), offizieller Vertreter der Entschädigungsansprüche jüdischer Opfer des Nationalsozialismus und Schoa-Überlebender, kommt nicht aus den Schlagzeilen. Im Zuge massiver Kritik in den letzten Monaten seitens der Überlebendenverbände und Entschädigungsexperten, forciert die Organisation nun ihre Bemühungen, den NS-Opfern und Schoa-Überlebenden in Osteuropa schnelle Hilfe angedeihen zu lassen. Hilfsleistungen für Alte und Gebrechliche über die JCC werden weltweit angehoben. Doch hinter den Kulissen brodelt es weiter. Die JCC finanziert ihre Leistungen zu großen Teilen aus den Erlösen von Entschädigungszahlungen für jüdisches Vermögen, das zur NSZeit «arisiert» wurde und sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR befand. Die Regelung wirft Fragen auf: Wie soll vorgegangen werden, wenn es noch Erben für das «jüdische Vermögen» in Ostdeutschland gibt, und die ihre Ansprüche anmelden? Die JCC richtete zwar einen «Goodwill-Fond» für «verspätete » Erben ein, setzte aber ihrerseits Anmeldefristen fest. Das Problem liegt noch tiefer: Laut deutschem Vermögensgesetz und dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz sind weder Erben noch die JCC berechtigt, verfolgungsbedingten Vermögensverlust jüdischen Eigentums nach Ablauf der letzten Meldefrist, dem 30. Juni 1993, einzufordern. Ein unglückliches Ergebnis? Oder sogar «verfassungswidrig», wie nun ein deutscher Anwalt und Entschädigungsexperte fragt. «Das Erbrecht der jüdischen Berechtigten wird verletzt», wirft der Potsdamer Rechtsanwalt Fritz Enderlein dem Bund und der JCC ob der derzeitigen gesetzlichen Handhabe vor. In einem Aufsatz in der «Zeitschrift für offene Vermögensfragen» (ZOV) im Dezember 2008 fragt Enderlein, ob der Absatz des Vermögensgesetzes verfassungswidrig sei, demnach jüdische Berechtigte in Erbsachen oder deren Rechtsnachfolger heute keine Erbansprüche mehr geltend machen können. Enderlein, bis 1990 Professor für internationales Wirtschaftsrecht am abgewickelten DDR-«Institut für ausländisches Recht», sieht in den bisherigen Regelungen zu viele Schwachpunkte. Der Anwalt, der auch Mitglied der Deutsch-Israelischer Juristenvereinigung ist, wirft in dem Aufsatz zudem der mit unzähligen strittigen Erbfällen befassten Claims Conference vor, die Rechte potentieller Erben nicht immer ausreichend zu vertreten und über bereits erhaltene Erlöse aus jüdischem Vermögen bzw. noch nicht entschiedene Fälle keine klaren Angaben zu machen. Enderlein, der sich laut Information auf seiner Homepage mit «offenen Vermögensfragen, insbesondere nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz» beschäftigt, vertritt selbst mehrere jüdische Mandanten weltweit. Befragt nach seiner Motivation, erklärt der Anwalt gegenüber der «Jüdischen Zeitung», dass «Sympathie für die Verfolgten» dabei der wichtigste Faktor sei. Natürlich sind die Bemühungen des Juristen kein reiner Akt der Nächstenliebe. Sowohl Erbenermittler als auch die die Erben vertretenden Rechtsanwälte profitieren von Vermögensausschüttungen an ihre Klienten. Erbenermittler erhalten in Deutschland bis zu zehn Prozent vom Erberlös. Die JCC will daher gerade dieser Berufsgruppe die Arbeit erschweren und gestaltet ihre veröffentlichten Daten unpräzise, mutmaßt Enderlein im Gespräch mit «JZ». Oft wissen Erben jüdischen Vermögens in Ostdeutschland gar nichts von ihrem Erbanspruch. «Sobald die Angehörigen davon erfahren, kämpfen sie verständlicherweise um das Geld», sagt Andrea Enderlein, Erbenermittlerin und Tochter des Potsdamer Anwalts, gegenüber der «JZ». Enderlein hat in Ost-Berlin mehrere Grundstücke ausgemacht, für die es jüdische Erben gibt, die ihr Vater nun gegenüber Vermögensämtern und Gerichten in Deutschland vertritt. So etwa im Fall der seit sechzig Jahren in Brasilien lebenden Richard Epstein (85) und Ruth Mayer (87): Deren Großonkel Julius Braunspan besaß bis zur NS-Zeit drei Häuser in Berlin. Früher habe er es abgelehnt, eine «persönliche Entschädigungszahlung» als NS-Verfolgter einzufordern, so Richard Epstein im Gespräch mit der «JZ». Ruth Mayer hingegen erhielt 1968 eine Einmalzahlung von 5.000 DM. Jetzt, im von schweren Krankheiten begleiteten Alter, würde sie eine Auszahlung des anteiligen Erbes von 100.000 Euro sehr begrüßen, sagt Mayer der «JZ» am Telefon. Enderlein und ein Dutzend anderer Anwälte, die seit Anfang der 1990er Jahre ihre Mandanten gegenüber dem deutschen Staat und der Jewish Claims Conference vertreten, fordern nun für ihre Mandanten eine Wiederöffnung des «Goodwill-Fonds». Die Goodwill-Regelung sieht vor, dass auch die Erben, die nicht in der von der JCC vorgegebenen Frist ihre Erbanträge eingereicht haben, ihr Recht erhalten sollen. Es wäre die Fortsetzung eines seit 1994 anhaltenden Zerrens. Nach der damaligen Schaffung der Goodwill-Regelung war seitens der JCC ein Anmeldeschluss für «Spätkommer» auf 1998 festgesetzt worden. Die Frist wurde aufgrund vieler «Härtefälle» später bis zum 31. März 2004 verlängert. Seitdem ist Annahmeschluss für Neuanträge; dutzende, vielleicht hunderte Erbberechtigte würden zukünftig leer ausgehen. Eine Wiederöffnung des «Goodwill-Fonds» würde sich bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung direkt auf den Haushalt des JCC auswirken. Mehrere hundert Millionen Euro bereits zugunsten der Claims Conference beschiedener und entschädigter sowie noch nicht entschiedener Erbfälle, die die JCC als «Stellvertreterorganisation» führt, stünden zur Disposition. Eine Schar von Erbermittlern und Anwälten würde sich wieder auf die Suche nach Erben begeben. Bisher lehnt es die JCC ab, weitere Erbfälle in die Goodwill-Regelung aufzunehmen. Ihre Begründung: Dieses Geld würde sonst bei der Bereitstellung der sozialen Dienste für bedürftige NS-Opfer fehlen. Für Enderlein stellt die Begrenzung der Anmeldefrist einen Verstoß gegen deutsches Erbrecht und die Interessen der zumeist jüdischen Erben dar. Er fordert deshalb in seinem Aufsatz in der «Zeitschrift für offene Vermögensfragen», das gesamte Gesetzeskonstrukt der Rechtsnachfolge jüdischen Vermögens in Deutschland zu überprüfen und die «Umverteilung von Eigentum» – das der rechtmäßigen Erben in das der JCC – zu beenden. Sollten die Erben also direkt bei der Bundesrepublik ihre Forderungen geltend machen? Damit wäre das Problem, die Finanzierung der JCC-Sozialdienste zu gefährden, umgangen. Dass es soweit kommen wird, ist zu bezweifeln, können doch sowohl Bundesrepublik als auch JCC bisher gut mit der Gesetzesregelung gemäß Vermögensgesetz leben. Doch auch bei der Claims Conference zerbricht man sich nun wieder den Kopf, wie mit dem heiklen Problem der Erben umzugehen sei. In einer Stellungnahme gegenüber der «Jüdischen Zeitung» Ende Dezember 2008 hielt sich die JCC-Zentrale in New York zur Frage einer Wiedereröffnung des «Goodwill-Fonds» noch bedeckt. Doch Enderlein hat Hoffnung: «Die JCC behält die nach der Frist 2004 eingereichten Unterlagen der Erbanträge ein und scheint schon zu sammeln.» |