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| Foto: Reuters |
Ein erneutes Todesurteil droht ihm nicht. Er wird, weil kaum haftfähig, auch eine Gefängnisstrafe nicht mehr absitzen müssen. Was in einem so späten Prozess gegen einen mutmaßlichen Schergen der Nationalsozialisten vielleicht dingfest gemacht werden kann, ist ein Stück Gerechtigkeit.
Sie wird bei dem Prozess vor dem Landgericht München II in kleinen Dosen zur Sprache kommen. Der ärztliche Sachverständige hat im Juli festgelegt, dass der Angeklagte nicht mehr als täglich zweimal 90 Minuten, sprich drei Stunden, verhandlungsfähig sei. Um dem Gesundheitszustand des Alten Rechnung zu tragen, hat das Gericht zunächst 35 Verhandlungstage vom 30. November 2009 bis zum 6. Mai 2010 festgelegt.
Gut hundert Stunden für Beweiserhebung, Zeugenvernehmung und Plädoyers. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg hofft, sichere Beweise zusammengetragen zu haben, bevor sie die Akten der Münchener Staatsanwaltschaft an die Hand gab. Sie belegen, dass der ukrainische Rotarmist Demjanjuk 1942 in deutsche Gefangenschaft geriet, sich – womöglich aus Angst vor Repressalien bei einer Heimkehr in der UdSSR – im SS-Ausbildungslager Trawniki zum Wachmann und Mordhelfer der Nazis umschulen ließ. Da mehrere tausend der in Sobibor Ermordeten deutscher Herkunft waren, sahen die deutschen Strafverfolger eine Möglichkeit, die Abschiebung des inzwischen staatenlosen Beschuldigten aus den USA nach Deutschland zu erwirken.
Auch wenn Demjanjuk in diesem Prozess diesmal der richtige Angeklagte ist, werden die Opfer und Zeugen damit rechnen müssen, wie potentielle Lügner behandelt zu werden. Zumindest wird die Verteidigung ihr Erinnerungsvermögen anzweifeln. Die Anklage setzt daher vor allem auf Akten, die die Einsatzorte Demjanjuks nachzeichnen und die Listen der Ermordeten, die Auskunft über ihre Namen und Nationalitäten geben. Ein Zeuge der Anklage könnte selbst zum Angeklagten werden. Er steht im Verdacht, selbst bei der Ermordung von 400.000 geholfen zu haben.
Gescheitert ist beim Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Verteidigers Ulrich Busch, Demjanjuk sei in dieser Sache bereits mit sieben Jahren Gefängnis (die Untersuchungshaft eingeschlossen) in Israel bestraft. Das ist unwahr, denn der damalige Justizirrtum kann nicht heute eine Strafvereitelung in anderer Sache nach sich ziehen. Eine irrelevante Frage ist auch, ob die damalige Strafe nach dem Treblinka-Fehlurteil bei erneuter Verurteilung in der Sache Sobibor angerechnet werden muss. Es geht, sagen viele Prozessbeobachter, nicht mehr um Strafe, nicht einmal mehr um die Reue eines Senilen, der mehr als 65 Jahre keine Reue gezeigt hat. Der Prozess hat geschehenes Unrecht festzustellen und Recht zu sprechen zu Gunsten der Opfer. Sie, die Angehörigen und Nachfahren der Ermordeten haben Anspruch auf eine gerechte Beurteilung des Geschehenen. Das ist ihrer Ehre und Würde geschuldet und kann auch Ansprüche auf Leistungen untermauern, die mit Entschädigung und Wiedergutmachung unzureichend beschrieben sind.
Rechtsprechen bedeutet Richten, zu Recht rücken. Das kann nicht immer die ganze Wahrheit ans Licht bringen, die – in Jerusalem und München – aus der Erinnerung schwindet und sich im Trauma verkleidet.
Klaus Commer